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Gut besuchte Gemeindeversammlung in Timmendorfer Strand zur „Bäderregelung“: Kompromiss im Einklang mit dem Grundgesetz

Katrin Grundei

Von René Kleinschmidt

Timmendorfer Strand. Die seit 15. Dezember 2013 in Schleswig-Holstein geltende Bäderverordnung war Hauptthema der Gemeindeversammlung, zu der die Ev. Kirchengemeinde Timmendorfer Strand am Sonntag, 19. Januar, ins Pastor-Pfeiffer-Haus eingeladen hat. Rund 70 Interessierte (u.a. Bürgermeisterin Hatice Kara) folgten der Einladung, aber die betroffenen Geschäftsinhaber und vor allem die Gegner der jetzigen „verkürzten“ Bäderregelung, blieben der Veranstaltung fast geschlossen fern.

Die Kirchengemeinde informierte über die verfassungsrechtlichen Grundlagen und die weit über den kirchlichen Rahmen hinausreichende gesellschaftliche Bedeutung des Themas "Sonn- und Feiertagsschutz" und hat so einen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion geleistet. Pastor Prof. Thomas Vogel hat dabei den Haupttenor der Veranstaltung wie folgt hervorgehoben: "Lieber einen Kompromiss im Einklang mit dem Grundgesetz, das war immer mein Anliegen – als keinen Kompromiss und damit überhaupt keine Ausnahmeregelung mehr."

Zum Hauptpunkt der Versammlung: "Bäderregelung – kein Kirchenthema!" hat die Timmendorfer Rechtsanwältin Katrin Grundei, Mitglied des Kirchengemeinderates, über die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bäderregelung informiert – insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum damaligen Berliner Ladenöffnungsgesetz. In der Pressemitteilung des Gerichts dazu heißt es: "Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördert und schützt […] nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit. Die Gewährleistung der Arbeitsruhe sichert eine wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein soziales Zusammenleben und ist damit auch Garant für die Wahrnehmung von anderen Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen. Die Sonn- und Feiertagsgarantie kommt etwa dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ebenso zugute wie der Erholung und Erhaltung der Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG). Ihre Bedeutung resultiert wesentlich auch aus dem zeitlichen Gleichklang der Arbeitsruhe." Der Sonn- und Feiertagsschutz im Grundgesetz erweise sich so "als verfassungsverankertes Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung." Laut Urteil ist für eine Sonntagsöffnung "ein öffentliches Interesse solchen Gewichts zu verlangen, das die Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt. Dazu genügen das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche "Shopping-Interesse" auf der Kundenseite nicht."

Der Kirchengemeinderat ist erstaunt darüber, dass der im Zusammenhang mit der Bäderregelung rechtlich vorgegebene Rahmen in der öffentlichen Diskussion immer wieder ignoriert werde. "Dabei ist allein in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen eine Festlegung von Ausnahme und Regel möglich", betonte Pastor Vogel: „Keine Interessenvertretung, keine Partei, keine Regierung, keine Kirche, Gewerkschaft oder Einzelmeinung kann von diesem Rahmen absehen oder durch Druck und Vorhaltungen ablenken; der Rahmen bleibt."

Auch in Timmendorfer Strand gilt wie in anderen Gemeinden an der Lübecker Bucht sowie in weiteren Orten in Schleswig-Holstein seit dem 15. Dezember 2013 die von der Landesregierung beschlossene Bäderregelung. Darin ist unter anderem festgelegt, dass Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten vom 17. Dezember bis 8. Januar und vom 15. März bis 31. Oktober an Sonn- und Feiertagen für sechs Stunden im Zeitraum von 11.00 bis 19.00 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs, geöffnet sein dürfen.

Diese Regelung hatte die Regierung zuvor in ihren Eckpunkten an einem Runden Tisch gemeinsam mit dem Tourismusverband sowie dem Hotel- und Gaststättenverband, der Gewerkschaft ver.di, der IHK, dem Einzelhandelsverband und den Kirchen erarbeitet. Für Pastor Thomas Vogel steht fest: "Man kann den Kompromiss akzeptieren oder zerstören. Lautstark und plakativ vorgetragenes Wunschdenken führt nicht weiter." Er befürworte den Kompromiss, der Rechtssicherheit gewährleiste und dem Grundgesetz entspreche.

Rechtsanwältin Katrin Grundei von der „Kanzlei am Meer“ sagte in ihrem Vortrag: „Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatten sich die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das Erzbistum Berlin gegen die im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung (Ladenschlussgesetz des Bundes) und zu den Ladenöffnungsbestimmungen in den anderen Bundesländern weitergehenden Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen in Berlin gewandt. Mit dem knappen Votum von 5: 3 Stimmen entschieden die Verfassungsrichter, die diese Frage erstmals zu klären hatten, schließlich zugunsten der Klagebefugnis der Kirchen. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verfassungsbeschwerden letztlich für zulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) jedenfalls in Verbindung mit der Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 in der Weimarer Reichsverfassung, die als objektive Schutzgarantie das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG konkretisiert und schützt, hinreichend dargelegt hatten.“

Zu den Anforderungen an ein wirksames Schutzkonzept sagte sie weiter, dass ein klares Bekenntnis des Gesetzgebers zum Sonn- und Feiertagsschutzes erforderlich ist: „Dieses Bekenntnis enthielt das Berliner Ladenöffnungsgesetz; dieses Bekenntnis enthält auch das schleswig-holsteinische Gesetz über den Ladenschluss, das in § 3 den Grundsatz formuliert, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen.“ Katrin Grundei betont, dass „ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Sonn- und Feiertagsruhe gewahrt werden muss.“ Grundei: „Die Ausnahmen müssen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen hinauslaufen.“

Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördert und schützt nicht nur das Grundrecht der Religionsfreiheit. Die Gewährleistung der Arbeitsruhe sichert eine wesentliche Grundlage für die Erholungsmöglichkeiten des Menschen, für Ruhe, Besinnung, Erholung und zugleich für ein soziales Zusammenleben. Nach Meinung von Rechtsanwältin Grundei ist die Bäderregelung auch ein Kirchenthema, weil die gerichtliche Überprüfung von Ausnahmeregelungen vom Ladenschlussgesetz stets auf das Betreiben der klagenden bzw. antragstellenden Kirchen erfolgte: „Die Klage der Kirchen führte zu dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Wiederaufgreifen des von 2009 bis 2011 ruhenden Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig, in dem die Vereinbarkeit der alten Bäderverordnung mit der Verfassung überprüft werden sollte, mit zu der Diskussion um diese Bäderverordnung, die schließlich in deren Neufassung mündete.“

Pastor Vogel betont, dass der Sonntagsschutz im Grundgesetz verankert ist, mit Rückgriff auf die Weimarer Verfassung: „Außerdem ist dieser Sonntagsschutz im BVG-Urteil ausführlich begründet. Es sind zwar 30 Seiten, aber es zu lesen, macht nicht dümmer.“ Weiter sagte der Timmendorfer Pastor: „Bäderregelungen sind immer Ausnahmen, diese müssen verfassungskonform sein.“

Rechtsanwältin Grundei hält dagegen: „Eine zutreffende Einschätzung zur Verfassungskonformität der Bäderverordnung zu treffen ist selbst für Juristen schwierig.“ Weiter sagte sie: „Entscheidend ist der Einzelfall in seiner konkreten Ausgestaltung. Allein in zeitlicher Hinsicht erfüllt die Bäderverordnung (alt: 46 Sonntage, neu: 36 Sonntage) die Vorgabe Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Sonntagsöffnung nicht, dafür aber, bezogen auf Schleswig-Holstein, in örtlicher Hinsicht (weniger als 10 % aller Gemeinden betroffen, lediglich 10 bis 12 Gemeindennutzten den gesamten Spielraum der alten Bäderverordnung, Anmerkung der Redaktion).“

Zum Abschluss ihres Vortrages sagte sie: „Zur Verfassungskonformität der Bäderverordnung eine verbindliche und richtige Aussage treffen zu wollen, wage ich an dieser Stelle nicht. Als Rechtsanwältin halte ich es wegen des für beide Seiten bestehenden Prozessrisikos eines Normenkontrollverfahrens für grundsätzlich empfehlens- und begrüßenswert, einen Kompromiss am Verhandlungstisch zu finden. Die zum neuen Kompromiss vorgetragenen Einwände, die in Timmendorfer Strand derzeit vehement und öffentlichkeitswirksam vorgetragen werden, sollten aufmerksam gehört, in ihrer Entwicklung beobachtet und im Falle ihrer Relevanz berücksichtigt werden. In diesem Fall sollten die gemeinsamen Gespräche, an denen alle Betroffenen zu beteiligen sind, nicht aufhören, gerade weil die Bäderverordnung ein gesamtgesellschaftliches Thema ist, hier in Timmendorfer Strand.“

Pastor Vogel fordert „Schluss mit destruktiver „Rumpelstilzchen-Pose“, denn Gesprächspartner von morgen gewinnt man nicht durch plakative Feinbildpflege, durch Polemik gegen Verfassungstreue, sondern durch Sachlichkeit, Vertrauensbildung, kluge Bündnisse und überzeugende Argumente.“ Gemeint sind damit unter anderem Aushänge der örtlichen Aktiv-Gruppe, die mit den Worten „Warum wir am Sonntag im Januar und Februar nicht für Sie da sein dürfen, kann Ihnen nur die Kirche erklären“ an vielen Geschäftstüren in Timmendorfer Strand geklebt wurden. „Wir stellen uns der Bäderregelung und ich bin seit 1999 in diesem Thema unterwegs,“ so Vogel. „Ich habe meine Position nicht geändert, habe mich immer großzügig für den Erhalt der Bäderregelung eingesetzt.“

Kirchengemeinderatsmitglied Jan Weinhold, der zum Versammlungsleiter gewählt wurde, sagte dazu: „Die Kirche vor Ort, besonders in Form von Pastor Vogel, hat sich äußerst Pro für die Bäderregelung eingesetzt. Was aber jetzt hier veranstaltet wird - mit Plakaten und ähnlichem - schädigt auch die Kirche im Ort und ist unfair.“ Dazu sagte Heinz Meyer, Vorsitzender der Aktivgruppe, auf Anfrage: „Wir sind in einem guten Konsens mit Pastor Vogel und es geht auch nicht gegen ihn oder die Kirchengemeinden unseres Ortes, der Hinweis richtet sich natürlich an die oberste Kirchenleitung. Über eine Änderung der Aushänge werden wir im Vorstand aber noch einmal sprechen.“

Zur Erinnerung: In Timmendorfer Strand sind Geschäftsleute, Politik und die Evangelische Kirchengemeinden von Timmendorf und Niendorf in der Vergangenheit gemeinsam, im Schulterschluss für eine großzügige Bäderregelung eingetreten. Ziel war es, einen Kompromiss auf dem Verhandlungswege zu erreichen, ohne Klage-Entscheidung, „im Interesse der gemeinsamen Herausforderung von „Gastfreundschaft“, so Pastor Vogel, der weiterhin dazu steht.

Pastor Vogel sagte zum Ende der Versammlung: „Mein Vorschlag lautet: Mediation. In einem solchen Vermittlungsverfahren könnte versucht werden, zusammenzukommen, um gemeinsam herauszufiltern, ob und wie in Sachen Bäderregelung eine maßvolle Nachjustierung möglich wäre. Beteiligen wir uns am demokratischen Wettbewerb um gute und um bessere Lösungen. Und was meine Kirche betrifft: Mitmachen, auftreten ist angesagt, eintreten statt austreten.“

Frank Zabel, Pressesprecher der Nordkirche, erklärte außerdem in einer Pressemitteilung: "Der in der Verfassung verankerte Sonntagsschutz ist ein hohes Gut, damit möglichst viele Menschen diesen einen gemeinsamen Tag behalten. Die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus war und ist der kirchlichen Seite dabei natürlich bewusst. Es ging uns daher um eine moderate Bäderregelung, nicht um ihre Abschaffung." R.K.

Zum Foto ganz oben (zum Vergrößern bitte anklicken!): Die Timmendorfer Rechtsanwältin Katrin Grundei, Mitglied im Kirchengemeinderat, und Pastor Prof. Thomas Vogel informierten zum Thema "Bäderregelung" - Am Sonntagabend berichtete auch das NDR-Fernsehen im "Schleswig-Holstein-Magazin" über die Veranstaltung (Foto: René Kleinschmidt)

Weitere Fotos folgen in Kürze ...

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Nachricht vom 19.1.14 20:50

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