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Coronavirus-Ausbreitung vermindern: Kreis Ostholstein erlässt Verbot zur Nutzung von Zweitwohnungen im Kreisgebiet

Kreiswappen

Von René Kleinschmidt
Ostholstein. Zum Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen auf dem Gebiet des Kreises Ostholstein hat der Kreis heute eine Allgemeinverfügung erlassen.

Darin heißt es: "Gemäß § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Die Nutzung einer Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetztes ist im gesamten Gebiet des Kreises Ostholstein untersagt. Dies gilt nicht für Bewohner, die mit Erstwohnsitz im Kreis Ostholstein gemeldet sind.

2. Hiervon ausgenommen sind Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sofern die Nutzung für zwingend und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, kann eine Ausnahmegenehmigung beim Kreis Ostholstein per E-Mail (buergertelefon-oh@kreis-oh.de) oder per Telefon (04521-788-755) beantragt werden. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

3. Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Kreises Ostholstein befinden, haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen.

4. Die Allgemeinverfügung gilt ab Bekanntgabe bis einschließlich 24.März 2020, 24.00 Uhr. Eine Verlängerung ist möglich. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 IfSG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift trifft die Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt sind oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Nach Satz 2 Halbsatz 2 dieser Vorschrift kann sie insbesondere Personen verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-Cov-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Ziel ist es, im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes nicht nur die Ansteckung einzelner zu vermeiden und vor allem vulnerable Gruppen zu schützen, sondern auch zu verhindern, dass die Gesundheitsversorgung im Kreis Ostholstein und im Land Schleswig-Holstein nicht durch zahlreiche zur gleichen Zeit auftretende schwere Verläufe von COVID-19-Erkrankungen überlastet wird. Außerdem ist erforderlich, das COVID-19-Geschehen von der jährlichen Influenza-Welle zeitlich zu entkoppeln.

Für die stationären und teilstationären Gesundheitseinrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolationsbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Es wurden daher bereits zahlreiche Maßnahmen angeordnet, die sozialen Kontakte zwischen den Menschen und auch den Reiseverkehr einzuschränken. Unter anderem wurden touristische Reisen nach Schleswig-Holstein untersagt. Damit soll verhindert werden, dass sich unnötig viele Infizierte im Kreisgebiet aufhalten und die Gesundheitseinrichtungen durch hier erkrankte Touristen zusätzlich be- und schließlich überlastet werden.

Dieselbe Situation ergibt sich auch bei der Nutzung von Nebenwohnungen im Kreis durch die Eigentümer und deren Angehörige. Zwar erfolgt die Nutzung nicht zu touristischen Zwecken, gleichwohl wird dadurch die Verbreitung von SARS-CoV-2 begünstigt und die Gefahr erhöht, dass die Gesundheitskapazitäten im Kreis nicht ausreichen, um alle hier auftretenden COVID-19-Fälle ausreichend zu versorgen.

Andere gleich geeignete, aber weniger intensiv eingreifende Mittel sind nicht ersichtlich, da derzeit weder Impfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus noch gezielte, spezifische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.

Angesichts der erheblichen Gefahren für die Gesamtbevölkerung, die eine weitere ungebremste Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und eine Überlastung des Gesundheitssystems mit sich brächte, müssen die privaten Interessen der Nebenwohnungsinhaber, ihre Nebenwohnungen nutzen zu können, zurückstehen.

Die Allgemeinverfügung ist bis einschließlich 24. März 2020, 24.00 Uhr befristet.

Zuwiderhandlungen sind strafbar nach § 75 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 lfSG." R.K.

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Nachricht vom 20.3.20 20:45

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(c) INSIDE GROUP 2011 | Timmendorfer Strand - Niendorf | Letzte Aktualisierung: Samstag, 20. April 2024

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