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Landesverordnung und neue Allgemeinverfügung des Kreises regeln weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen

Ostholstein-Wappen

Ostholstein. Auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 30. April hat der Kreis Ostholstein am 3. Mai eine neue Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen.

Die neuen Regelungen gelten ab dem heutigen Montag, den 4. Mai 2020, und enthalten unter anderem folgende wesentliche Änderungen:

- Die Schulen werden entsprechend eines Stufenplans des Bildungsministeriums teilweise wieder geöffnet. Die maßgeblichen Regelungen gelten ab dem 6. Mai und ab dem 11. Mai.

- An den Hochschulen sind die Lernlabore wieder geöffnet und für den Lehrbetrieb notwendige Praxisveranstaltungen dürfen wieder stattfinden.

- In den Krankenhäusern sind planbare Eingriffe zugelassen. Allerdings muss ein Viertel der Intensivbetten mit Beatmungsgeräten für Covid-19-Patienten freigehalten werden.

- Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Einrichtungen der Eingliederungs- und der stationären Gefährdetenhilfe dürfen wieder Besuch empfangen, sofern die Einrichtungen entsprechende Besuchskonzepte entwerfen.

Die Landesregierung hat mit der Verordnung vom 3. Mai weitere Lockerungen beschlossen.

Ab Montag, 4. Mai, gelten landeseinheitlich folgende Lockerungen:

- Campingplätze dürfen wieder zum Dauercamping (ab einer Mietzeit von fünf Monaten) genutzt werden. Die Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen müssen weiterhin geschlossen bleiben. Ausgeschlossen ist die Nutzung als Quarantänequartier.

- Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken und Freizeitzwecken bleibt grundsätzlich verboten.

- Die Einreise aus anderen Bundesländern zur Nutzung der eigenen Zweitwohnung und zum Dauercamping wird wieder gestattet.

- Museen und Ausstellungen dürfen wieder öffnen. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt.

- Sportboothäfen werden unter Auflagen geöffnet. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen dabei - mit Ausnahme der Toiletten tagsüber - geschlossen bleiben.

- Kontaktarme Sportarten im Freien sollen wieder ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sportgeräte für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder gewerblich verliehen werden

- Friseure sowie kosmetische und medizinische Fußpflege und Nagelstudios dürfen wieder öffnen, sofern ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt. Tattoostudios und Betriebe der Gesichtskosmetik bleiben weiterhin geschlossen.

- Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist auch der Einzelunterricht in Musikschulen erlaubt.

- Gottesdienste und andere religiöse Versammlungen sind unter Auflagen gestattet.

- Ebenso dürfen Spielplätze unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass der Betreiber ein Hygienekonzept zur Reduzierung von Infektionsrisiken erstellt und umsetzt.

Ergänzend weist der Kreis Ostholstein darauf hin, dass Hygienekonzepte der Unternehmen zum Beispiel durch die jeweiligen Innungen, Berufsgenossenschaften und Unfallkassen geprüft werden, nicht durch das Gesundheitsamt des Kreises Ostholstein.

Die vollständigen Texte der Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein und der Landesverordnung finden Interessierte im Internet ab der Webseite des Kreises unter www.kreis-oh.de und auf der Webseite der Landesregierung unter www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html. (PM/R.K.)

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Nachricht vom 4.5.20 13:00

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