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Landesregierung von Schleswig-Holstein: Regelungen im Kampf gegen Corona werden ab Montag vereinfacht

Schleswig-Holstein

Mehr Eigenverantwortung für Abstandsgebot, Hygiene-Maßnahmen und Kontaktbeschränkung

KIEL. Ab Montag, 18. Mai 2020, gelten wie angekündigt in Schleswig-Holstein gelockerte Regeln zur Bekämpfung des Corona-Virus. Eine entsprechende Verordnung und Erlass werden nach der Anhörung derzeit finalisiert und am Samstag veröffentlicht.

„Die in den vergangenen Wochen ergriffenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus waren erfolgreich – vor allem auch, weil die Menschen in Schleswig-Holstein sie verantwortungsbewusst eingehalten und unterstützt haben. Nun können wir das öffentliche Leben schrittweise und unter Auflagen vorsichtig weiter hochfahren“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther.

Während sich die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen: Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben weiterhin notwendigen klaren Beschränkungen, ist bei der Umsetzung Eigenverantwortung gefragt.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Viele Menschen in Schleswig-Holstein haben bewiesen, dass sie Eigenverantwortung sehr ernst nehmen. Diese wird mit Voranschreiten der Epidemie zunehmend an Bedeutung gewinnen. Halten Sie sich bitte weiterhin so diszipliniert an die Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Abstandsregeln. Jede und jeder entscheidet durch sein Verhalten mit darüber, dass wir mit so wenig Freiheitsbeschränkung wie möglich mit dem Virus leben können“.

Im vorderen allgemeinen Teil der Verordnung, die ab Montag, 18. Mai, gültig sein soll, wird Grundsätzliches geregelt:

- der Abstand von 1,5 Metern ist wenn möglich immer einzuhalten

- wenn das nicht möglich ist, können physische Barrieren (zum Beispiel Plexiglas) das Risiko einer Übertragung von Viren verringern.

- Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit weiterhin auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt weiterhin die Regelung, dass sich ein Haushalt nur mit einem weiteren treffen kann.

- Soweit das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist (Geschäfte, Öffentlicher Nahverkehr) ist auf eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten, so dass eine Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Darauf sollte auch in allen anderen Bereichen geachtet werden, zum Beispiel durch Husten- und Niesetikette.

- Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt es, Maßnahmen zu treffen, damit Besucherinnen und Besucher beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot einhalten können. Des Weiteren sollen sie Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regelmäßig zu lüften. Besucher sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen. Die Begrenzung der Besucherzahl und Regelung von Besucherströmen (zum Beispiel durch „Einbahnstraßen“ oder die Erhebung von Kontaktdaten unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze können in besonderen Fällen hinzukommen).

Im speziellen Teil wird unter anderem geregelt werden:

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen entsprechend des allgemeinen Teils für bis zu 50 Teilnehmende wieder erlaubt.

Gaststätten: Hygienekonzepte nach den im allgemein Teil (zum Beispiel Abstandswahrung) beschriebenen Grundsätzen sind zu erstellen, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum ist zu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen. Weitere detaillierte Regelungen finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichung

Einzelhandel: Fortschreibung der bestehenden Regelungen: Die Kundenzahl wird rechnerisch auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt, ab 200 qm aufwärts sind gestaffelt Kontrollkräfte notwendig, Mund-Nasen-Bedeckungsplicht besteht weiter mit Ausnahme für Personen, die das zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht können.

Dienstleister und Handwerker dürfen Tätigkeiten zukünftig auch wieder am Gesicht des Kunden ausführen; dies jedoch nur, wenn besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Damit können zum Beispiel auch Kosmetikstudios unter entsprechenden Schutzmaßnahmen arbeiten. Das Prostitutionsgewerbe bleibt untersagt.

Tierparks, Wildparks, Zoos und Betreiber von Spielplätzen: Fortschreibung der bestehenden Regelung: sie haben nach den Maßgaben des allgemeinen Teils ein Hygienekonzept zu erstellen. Freizeitparks bleiben geschlossen.

Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den entsprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie zum Beispiel in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben geschlossen.

Außerschulische Bildungseinrichtungen: Nachdem bereits Museen, Bibliotheken und Musikschulen ihre Türen öffnen durften, können nun ab Montag auch Volkshochschulen und außerschulische Bildungsstätten ihr Programm beginnen. Kinos können wieder maximal 50 Besucherinnen und Besucher pro Kinosaal empfangen, wenn sie ihre Hygienekonzepte entsprechend des allgemeinen Teils erstellen und umsetzen.

Religionsgemeinschaften/Kirchen: Bei dortigen rituellen Veranstaltungen (wie zum Beispiel Gottesdienste) ist das Abstandsgebot durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Quadratmeterregelung.

Beherbergungsbetriebe: Hygienekonzepte nach Maßgabe des allgemeinen Teils sind zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben. (Link: Handreichung Wimi!)

Öffentlicher Nahverkehr einschließlich Taxen oder vergleichbarer Transportangebote: dort haben Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (inklusive Ausnahme für Personen, die das zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht können).

Mit der Neufassung des Erlasses wird folgendes geregelt:

Kinderbetreuung: In der nächsten Stufe des „Hochfahrens“ der Kinderbetreuung können zusätzlich zur Notbetreuung Kinder, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden sowie für Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf in abwechselnden Gruppen betreut werden. Ab dem 1. Juni 2020 sollen in einer nächsten Stufe dann alle Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wieder in diesen zeitversetzten Gruppen in die Kitas gehen können.

Schule: Ab dem 25. Mai 2020 Eintritt in die 3. Phase der Wiederöffnung der Schulen mit weiteren Präsenzangeboten für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an den Grundschulen, für die Jahrgänge 8,9 und 10 an Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgänge 8,9 und 10 sowie Eingangsphase und Qualifizierungsphase 1 der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe. Außerdem können ab dem 25. Mai für die Kinder, die in der Schule sind, wieder Nachmittagsangebote geöffnet werden. Mensen und ähnliche Einrichtungen können bei Bedarf öffnen.

Hochschulen: Die Hochschulen erhalten weitere Freiräume für Präsenzveranstaltungen. Die erforderlichen Hygienemaßnahmen sind zu berücksichtigen. Hochschulbibliotheken, Mensen und Cafeterien können grundsätzlich wieder öffnen, vorausgesetzt sie treffen entsprechende Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser erbringen wieder ihre Leistungen in einem dem Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Mit dem Erlass sind in Krankenhäusern Abweichungen vom Versorgungsauftrag, wie Einschränkungen bei der elektiven Versorgung, zwingend freizuhaltende Beatmungskapazitäten, Teilschließungen oder die Vorhaltung besonderer Versorgungsstrukturen geregelt.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung öffnen wieder mit 25 % ihrer Kapazität.

Es wurde eine Checkliste erstellt, die helfen kann, wie Beteiligte, zum Beispiel Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die Hygiene-Anforderungen des allgemeinen Teils der Verordnung umzusetzen.


Checkliste - Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr und bei Veranstaltungen. (Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren)

Erlass und Verordnung sollen finalisiert nach Kabinettsbeschluss ab dem heutigen Samstagabend veröffentlicht werden unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse. (PM/R.K.)

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Nachricht vom 16.5.20 15:00

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