TiNi24 - Timmendorfer Strand - Niendorf
TiNi24.de Partner aus
Timmendorfer Strand
und Niendorf/Ostsee


Restaurant Filou

Restaurant Filou Timmendorfer Strand

Zwischen Land und Meer das Beste geniessen.
Herzlich Willkommen!

Info




Golf - Ihre Leidenschaft?
Weltweit 20 bis 50%
Green Fee sparen.

Info



Statistik

Besucher gesamt:

10398409
Letzte Woche:
29503
Diese Woche:
12005
Besucher Heute:
1310
Gerade Online:
109


Ihre IP:
18.191.88.249
 
Gratis Newsletter
Tragen Sie sich hier ein!

 

Schleswig-Holstein: Kabinett beschließt Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus/Quarantänemaßnahmen

Schleswig-Holstein

KIEL. Das Kabinett hat heute (1. September 2020) Anpassungen an den Corona-Bekämpfungsverordnungen beschlossen. Die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatte am 27. August 2020 einen weiteren Beschluss zum Umgang mit der Corona-Pandemie getroffen und auf die Entwicklungen bei der Infektionslage in Deutschland reagiert. Bund und Länder hatten gemeinsam vereinbart, zunächst keine größeren Lockerungsschritte zu gehen. Ziel der heute verabschiedeten Beschlüsse in Schleswig-Holstein ist auch eine größere Einheitlichkeit insbesondere zwischen den norddeutschen Ländern herzustellen.

Die Anpassungen werden wie angekündigt am 2. September in Kraft treten.

Ministerpräsident Daniel Günther: "Die Infektionszahlen verdeutlichen, dass wir weiterhin nur maßvoll bestehende Regeln anpassen können. Es liegt in der Verantwortung von Politik aber auch jedes Einzelnen, sich und andere verantwortungsvoll zu schützen, auch wenn dafür weiterhin deutliche Einschränkungen notwendig sind."

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg: "Jede und jeder sollte dazu beitragen, dass wir erzielte Erfolge gemeinsam durch umsichtiges und rücksichtsvolles Handeln wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hat sich bewährt und ist ein deutlich milderes Mittel als Schließungen von ganzen Bereichen. Wir erweitern die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Behörden mit Kundenkontakt aus, wenn dort kein Abstand eingehalten werden kann oder keine geeigneten physischen Barrieren vorhanden sind."

Folgende Änderungen wurden beschlossen:

- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nun ebenfalls innerhalb von Behörden mit Publikumsverkehr, sofern kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch geeignete physische Barrieren verringert werden kann; Gerichte treffen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Hausrechts bereits eigene geeignete Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionsgefahren, fallen also nicht unter diese Regelung, können aber entsprechende Maßnahmen selbst anordnen (§ 6a). Ausnahmen gelten wie üblich für Menschen, die aus u. a. medizinischen Gründen keine solche Bedeckung tragen können.

- Musikproben auch von Amateuren dürfen in geschlossenen Räumen ohne Publikum und mit Abstandsregeln wieder stattfinden (§ 5 Absatz 2)

- Für die professionelle Ausübung von Tanz und Musikdarbietungen gelten neue Abstandsregeln, nämlich zwischen den Akteuren jeweils 2,5 Meter (vormals 3 Meter), bzw. zwischen Akteuren und Publikum nun 4 Meter (vormals 6 Meter) (§ 5 Absatz 2)

- Für Theater, Konzerte und Kinos werden die Möglichkeiten der Durchführung von Veranstaltungen erleichtert (§ 5 Absatz 5). Voraussetzungen sind anpasste Maßnahmen, die unter anderem das Abstandsgebot (einzelner Kohorten), Hygienevorkehrungen und die Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung sicherstellen.

- Die Regeln zu den Beschränkungen zum Zugang der Verkaufsstellen des Einzelhandels können zukünftig flexibler entsprechend der Situation vor Ort ausgestaltet werden: Neben der weiterhin möglichen Beschränkung der Kundenzahl je 10 Quadratmeter wie bisher, können Betreiber alternativ durch entsprechend zu erstellende Hygienekonzepte das grundsätzliche Abstandsgebot in anderer Weise umsetzen. Die bisherige Regelung "Kunde pro 10 Quadratmeter" kann also durch ein entsprechendes Konzept, was sich nach den Hygiene- und Abstandsmaßgaben richtet, ersetzt werden. (§ 8 Absatz 1)

- Auch in Fahrgeschäften zum Beispiel auf Jahrmärkten oder in Freizeitparks gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 10 Absatz 4)

- Beim Sport besteht nun die Möglichkeit des Zuschauens für je eine Aufsichtsperson von Minderjährigen (§ 11 Absatz 1 Nr.4)

- Bei der Durchführung von außerschulischen Bildungsangeboten in festen Gruppen (Teilnehmerkreis bleibt über mindestens fünf Monate im Wesentlichen unverändert, also ein "Kohortenprinzip") kann vom Abstandsgebot abgewichen und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgesetzt werden (§ 12a)

- Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken sind die Fahrgäste beim Aufenthalt in den Bussen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie sich nicht auf einem Sitzplatz befinden oder der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Fahrgästen unterschritten wird (§ 18 Absatz 2). Vormals galt die Pflicht grundsätzlich.

Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Corona-Quarantäneverordnung, die bis einschließlich 4. Oktober verlängert werden, wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse. (PM/R.K.)

Ihre Leser-Meinung und Leserbriefe richten Sie bitte per Mail an TiNi24.de ! Wir veröffentlichen Ihre Kommentare gerne bei uns, wenn sie mit Namen, Adresse und Telefonnummer versehen sind! Ihre Adresse und Rufnummern werden nicht veröffentlicht! Für den Inhalt von Leserbriefen und Kommentaren sind ausschließlich die jeweiligen Autoren verantwortlich! Eine Kürzung von Leser-Meinungen behält sich die Redaktion vor.

Nachricht vom 1.9.20 17:10

Besuchen Sie auch die Webseiten unserer Werbepartner in Timmendorfer Strand - Niendorf und Umgebung ! 

(c) INSIDE GROUP 2011 | Timmendorfer Strand - Niendorf | Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 25. April 2024

Startseite wählen Favoriten hinzufügen Kontakt Banner Seite empfehlen Impressum AGBs Datenschutzerklärung Red.