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Landesregierung von Schleswig-Holstein beschließt Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Schleswig-Holstein

KIEL. Das schleswig-holsteinische Landeskabinett hat heute (22. Oktober 2020) wie angekündigt die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) beschlossen. Sie hat sich als wirksames Mittel gegen die Übertragung des Virus erwiesen. Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt ein generelles Tragen einer MNB in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen wichtigen Baustein, um Risikogruppen zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 zu reduzieren. Eine Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in der Abwägung zur Verhängung neuerlicher Kontaktbeschränkungen das mildere Mittel und vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen geboten.

Die Coronabekämpfungs-Verordnung wird entsprechend geändert und tritt mit den Änderungen ab Sonnabend, 24. Oktober, in Kraft.

Ab Samstag wird zur Reduzierung des Infektionsrisikos in folgenden Bereichen neu eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen:

- in Gaststätten für Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, ausgenommen sind die Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen;

- für Beschäftigte in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren in den Bereichen mit Publikumsverkehr;

- auf Wochenmärkten für Marktbeschicker (=das Verkaufspersonal) als auch für Kundinnen und Kunden.

Schleswig-Holstein verbietet sogenannte "Face Shields" (Kunststoffvisiere

Neu geregelt wird außerdem, dass das Tragen eines Kunststoffvisieres (sogenannte Face Shields) zur Erfüllung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr ausreicht. Diese Änderung folgt einer geänderten Empfehlung des RKI, wonach die Verwendung von Visieren nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht als gleichwertige Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden kann, weil das Visier nicht vergleichbar die Verbreitung von Aerosolen verhindert. Ausnahme: Lehrpersonal, bei denen die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient, kann weiterhin Face Shields nutzen.

Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, können weiterhin freiwillig Visiere verwenden. Das betrifft manche Menschen mit Behinderungen, die in der Vergangenheit zum Teil am Betreten von Supermärkten o.Ä. gehindert wurden, weil sie keine Bedeckung trugen, obwohl sie eine Befreiung von der Pflicht hatten. Viele haben trotz Befreiung freiwillig ein Face Shield getragen, um Einlass zu bekommen – dies ist also weiterhin möglich.

Die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie beispielsweise im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bestehen fort. Ausgenommen von der Pflicht sind weiterhin Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können, z.B. durch ein Attest oder einen Schwerbehindertenausweis. Menschen mit Hör- oder mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

Die erweiterten Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung gelten landesweit. Über weitergehende Verschärfungen kann ein Kreis/ kreisfreie Stadt regional im Falle bei Überschreiten der Inzidenz 35 bzw. 50/100.000/7 Tage verfügen.

Die Änderungsverordnung wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de. (PM/R.K.)

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Nachricht vom 22.10.20 17:30

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(c) INSIDE GROUP 2011 | Timmendorfer Strand - Niendorf | Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 25. April 2024

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