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Allgemeinverfügung des Kreises zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus in Timmendorfer Strand

Maskenpflicht

Von René Kleinschmidt

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in einigen Bereichen von Timmendorfer Strand ab Freitag Pflicht

Ostholstein/Timmendorfer Strand. Der Kreis Ostholstein hat am heutigen Donnerstag, 22. Oktober 2020, eine Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Ortsteils Timmendorfer Strand der Gemeinde Timmendorfer Strand aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen beschlossen.

Hier auf TiNi24.de können Sie den Original-Wortlaut nachlesen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. In den in Anlage 1 bezeichneten bzw. gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 5 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 1.10.2020, zuletzt geändert durch Ersatzverkündung am 8.10.2020 (im Folgenden: Landesverordnung), verpflichtend. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung öffentlich zugänglicher Bereiche nicht gestattet.

2. Gastronomiebetriebe sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten. Gästen sind in dieser Zeit das Betreten und der Aufenthalt der Betriebe untersagt; sie müssen die Betriebe bis 23.00 Uhr verlassen haben.

3. Veranstaltungen im öffentlichen Raum (auch in den Räumen von Gastronomiebetrieben) mit Gruppenaktivität gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Empfänge, Führungen und Exkursionen, insbesondere private Feiern, dürfen eine Teilnehmerzahl von 25 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus § 5 Abs. 3 Satz 2, bleiben unberührt.

4. Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung, dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder 250 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4, 6 und 7, bleiben unberührt. 3§ 5 Abs. 4 Satz 5 der Landesverordnung ist nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Verfügung anzuwenden.

5. Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen (Sitzungscharakter), wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Landesverordnung dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder 250 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5, bleiben unberührt. 3§ 5 Abs. 5 Satz 6 der Landesverordnung ist nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Verfügung anzuwenden.

6. Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 der Landesverordnung dürfen eine Gesamtteilnehmerzahl von 15 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2 Satz 3 sowie § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3, bleiben unberührt.

7. Für die Ausübung von Sport innerhalb oder außerhalb von Sportanlagen gilt § 11 der Landesverordnung mit der Maßgabe, dass die in Ziffer 5 dieser Verfügung genannten Höchstteilnehmerzahlen nicht überschritten werden.

8. Die Ausnahmen von § 5 Abs. 7 der Landesverordnung sowie die Regelungen des § 6 der Landesverordnung bleiben unberührt. 2Ziffern 3 bis 6 gelten nicht für schulische Veranstaltungen und Hochschulen.

9. Ausnahmen von den Vorgaben der Ziffern 3 bis 7 dieser Verfügung können vom Gesundheitsamt des Kreises Ostholstein nach Vorlage eines Hygienekonzeptes gewährt werden, soweit die durch die Beschränkungen bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 23.10.2020 bis einschließlich 29.10.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG.

Danach trifft die zuständige Behörde in dem Fall, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

Die sehr weite Eingriffsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG beschränkt sich nicht allein auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, sondern wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dürfen auch „Nichtstörer", d.h. Personen bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 lfSG) sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen unterschiedlich sind. Angesichts dessen ist ein am Gefährdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Maßstab heranzuziehen. Nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 lfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Institutes wird die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung derzeit als insgesamt hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt. Es handelt sich danach nicht um eine mit einer Grippeepidemie vergleichbaren Situation, sondern es liegt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Lage vor.

Vor dem Hintergrund der aktuell wieder gestiegenen Fallzahlen der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus im gesamten Bundesgebiet, Land Schleswig-Holstein sowie der Anzahl an Erkrankungen an COVID-19 im Kreis Ostholstein müssen unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Kreises Ostholstein sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

Im Kreis Ostholstein ist es in den letzten Tagen vermehrt zu Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus gekommen. Dabei sind nicht mehr alle Infektionsketten nachvollziehbar. Insbesondere die Ansteckungsquelle lässt sich nicht ermitteln. Die 7-Tage-Inzidenz der SARS-CoV-2 Fälle liegt am 22.10.2020 bei 35,4 Fällen je 100.000 Einwohner. Es sind daher Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionslage dringend geboten. Der Anstieg der Neuinfektionen ist im Wesentlichen auf ein größeres Ausbruchsgesehen in der Gemeinde Timmendorfer Strand, Ortsteil Timmendorfer Strand, zurückzuführen. In Absprache mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein ist es daher zur Zeit ausreichend, aber auch geboten, die Maßnahmen auf diesen Ortsteil zu beschränken, um zu verhindern, dass es zu einem zunehmend diffusen Geschehen mit ansteigenden Infektionszahlen kommt.

Zu 1.
Die getroffenen Anordnungen des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen sind insbesondere erforderlich, weil Personen bereits infektiös sind, bevor diese selbst Krankheitssymptome zeigen. Es kann also bereits vorkommen, dass Personen selbst durch das Sprechen und Atmen virusbelastete Aerosole ausscheiden, bevor eine Infektion bei diesen Personen selbst festgestellt wird. Aufgrund des Risikos einer verdeckten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus sind die angeordneten Maßnahmen bereits jetzt zu treffen. Die angeordneten Maßnahmen wirken frühzeitig im direkten Kontakt zwischen den Personen.

Die angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch diese Allgemeinverfügung stellt einen gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger dar, weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte. Vielmehr ist in den letzten Tagen und Wochen ein kreisweiter, aber auch bundesweiter kontinuierlicher Anstieg der Infektionsfälle zu vermerken. Es bedarf deshalb auch grundrechtseinschränkender Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Die hier angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar.

Durch eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den bezeichneten Bereichen können Infektionsketten wirksam unterbrochen werden und den Bürgerinnen und Bürgern bleibt die Möglichkeit zur Wahrnehmung des öffentlichen Lebens dennoch erhalten. Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme, um die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2-Virus zu verhindern. Selbst einfache Stoffmasken sind bei korrekter Anwendung geeignet, Tröpfchen des Trägers beim Sprechen, Husten und Niesen aufzufangen und andere so vor einer Infektion zu schützen. Deshalb kann selbst das Tragen einer Behelfsmaske bei bereits erkrankten Personen, das Risiko der Ansteckung anderer Personen zu reduzieren. Angesichts des Umstandes, dass nicht jeder, der mit SARS-CoV-2-Virus infiziert ist, dies auch bemerkt, er aber trotzdem Erreger übertragen kann, kann das Tragen von Behelfsmasken das Übertragungsrisiko vermindern.

Grundsätzlich bleiben eine gute Händehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln und das Abstandhalten von mindestens 1,5 Metern die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen. In Situationen jedoch, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwierig eingehalten werden können, ist der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckungen ein zusätzlicher Baustein, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Denn bereits 1 bis 3 Tage vor Auftreten der COVID-19-Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen trägt zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung bei. Dies betrifft besonders die Übertragung im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten oder der physische Abstand von mindestens 1,5 Meter nicht immer eingehalten werden kann. Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

Die Gemeinde Timmendorfer Strand hat die in der Anlage 1 genannten Bereiche als solche benannt, in denen physische Distanzierungen nicht immer möglich scheint. Deshalb ist dort das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben. Durch die räumliche Begrenzung wird diese Pflicht auf das für den Infektionsschutz notwendige Maß beschränkt und die Eingriffe in die Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich gehalten.

Zu 2.
Es ist erwiesen, dass mit zunehmendem Alkoholgenuss und der einhergehenden enthemmenden Wirkung von Alkohol Abstands- und Hygieneregeln weniger beachtet werden und damit die Infektionen zunehmen können. Das Schließen der Gastronomiebetriebe täglich ab 23:00 Uhr bis zum Folgetag 6:00 Uhr begrenzt den Alkoholkonsum. Dadurch erleiden die Betreiber der Gastronomiebetriebe wirtschaftliche Einbußen, allerdings wird es den Betreibern weiterhin ermöglicht das Gewerbe, wenn auch im reduzierten Umfang, zu betreiben. Die Rechte der Gäste der Gastronomiebetriebe auf Besuch und Alkoholkonsum bis zum üblichen Betriebsschluss werden eingeschränkt. Die Einschränkungen für Betreiber und Gäste sind jedoch verhältnismäßig. Insbesondere sind sie zum Schutz der Bevölkerung vor der Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus erforderlich. Eine weniger einschränkende, mildere, aber dabei gleich geeignete Maßnahme als die Anordnung der Schließzeit ist nicht ersichtlich.

Zu 3. bis 6.
In der Vergangenheit haben insbesondere größere Veranstaltungen und Feiergesellschaften lokal maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen. Bundesweit sind Anstiege der Infektionszahlen häufig auf private Feierlichkeiten im geselligen Bereich zurückzuführen. Es erscheint daher geboten, Veranstaltungen über die Vorgaben der Landesverordnung hinaus zu beschränken, um die zusehends dynamische Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen und eine weitere Verbreitung zu verhindern. Notwendig ist hierbei eine Abwägung in einem strukturierten Risikomanagementprozess, um die konkret zu ergreifenden Maßnahmen zu ermitteln. Hiervon ausgehend ist eine weitere Differenzierung der Veranstaltungen anhand ihrer Größe notwendig. Angesichts des mit steigender Personenzahl ebenfalls steigendem Verbreitungsrisikos erscheint es zur sachgerechten Handhabung der Regelungen sinnvoll bei Veranstaltungen die Teilnehmerzahl weiter zu begrenzen.

Die in den Ziffern 3 bis 6 getroffenen Anordnungen sind verhältnismäßig.

Insbesondere sind sie erforderlich, weil keine ebenso effektiven, weniger intensiv eingreifenden (mildere) Mittel zur Verfügung stehen. Angesichts des erhöhten Risikos und der proportional höheren Anzahl an möglichen Infizierten kann es bei jetzt nach der Landesverordnung zulässigen Veranstaltungen Personen nicht bei reinen Empfehlungen zur Reduzierung der Teilnehmerzahl bleiben. Solche Empfehlungen sind deutlich weniger wirksam als die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen. Aus dem gleichen Grund scheidet es aus, höhere Teilnehmerzahlen zuzulassen. Denn in der Vergangenheit haben gerade größere Feste und Veranstaltungen zu einer erheblich höheren Zahl an Infizierten geführt. Die einzige genauso wirksame Alternative bestünde darin, alle Veranstaltungen ungeachtet ihrer Teilnehmerzahl zu untersagen. Ein Verbot sämtlicher Veranstaltungen wiegt ungleich schwerer und ist aufgrund der derzeitigen Infektionslage nicht erforderlich.

Die hier angeordneten Beschränkungen sind auch angemessen. Die Gründe für die Beschränkungen – nämlich das Interesse der Allgemeinheit daran, die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen und insbesondere eine unkontrollierte, dynamische Infektionslage zu verhindern – wiegen schwerer als die Nachteile, die Veranstalter und Teilnehmer durch die Beschränkungen ihrer Veranstaltungen hinnehmen müssen. Denn Veranstaltungen sind nicht grundsätzlich verboten. Sie dürfen die Veranstaltungen – unter Beachtung der Vorgaben dieser Allgemeinverfügung - durchgeführt werden. Wo dies eine besondere Härten darstellen würde, können zudem im Einzelfall Ausnahmengenehmigungen erteilt werden, damit keine höheren Gefahren verbunden sind. Nicht zuletzt ist die Allgemeinverfügung auf einen kurzen Zeitraum befristet.

Eutin, 22.10.2020

Kreis Ostholstein
Der Landrat
Fachdienst Gesundheit
Reinhard Sager,
Landrat


Bereiche des Ortsteils Timmendorfer Strand der Gemeinde Timmendorfer Strand, in denen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist:

- Strandpromenade von der Gemeindegrenze Scharbeutz bis zum Ende der Straße „An der Acht“.
- alle Seebrücken und Seebrückenvorplätze in Timmendorfer Strand
- Timmendorfer Strandpark (zwischen Kurpromenade und Strandpromenade)
- Strandallee von der Gemeindegrenze Scharbeutz bis zum Timmendorfer Platz
- Parkplatz P1 Eissport- und Tenniscentrum
- Parkplatz P2 Höppnerweg (Famila)
- Parkplatz P2a Höppnerweg (Strandarena)
- Am Kuhlbrook
- Wohldstraße vom Parkplatz Eissport- und Tenniscentrum bis zur Strandpromenade
- Schmilinskystraße
- Dr.-Heinrich-Fix-Weg
- Friedrich-August-Straße
- Am Kurpark
- Höppnerweg
- Kurparkstraße
- Kurpromenade
- Timmendorfer Platz
- Saunaring
- Poststraße von der Einmündung Strandallee/Bergstraße bis zur Einmündung Havenothstraße (Bushaltestelle GGS Strand)
- An der Acht (Quelle: Anlage 1)

Am morgigen Freitag hat Ostholsteins Landrat Reinhard Sager zum Thema "Infektionsgeschehen im Kreis Ostholstein" zur Pressekonferenz ins Kreishaus in Eutin eingeladen. Weitere Infos folgen nach dieser Pressekonferenz hier auf TiNi24.de und auf der-reporter.de! R.K.

Zum Foto ganz oben (zum Vergrößern bitte anklicken!): Auf dem Ortsplan oben ist zu sehen, wo das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Timmendorfer Strand Pflicht ist. (Quelle: Kreis Ostholstein/Gemeinde Timmendorfer Strand)

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Nachricht vom 22.10.20 18:30

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