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Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Segeberg führt zu kreisweiter Aufstallung

Schleswig-Holstein

KIEL. Im Kreis Segeberg ist heute erstmals die Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Betroffen ist eine kleine Geflügelhaltung. Der Kreis ordnet zum Schutz aller Geflügelbestände kreisweit eine Aufstallung an. „Nur dank des hohen Einsatzes aller Beteiligten konnte der Geflügelpest-Ausbruch so schnell festgestellt und die erforderlichen Maßnahmen zügig ergriffen werden“, sagte Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht.

Die betroffene Haltung im Kreis Segeberg besteht aus 36 Tieren mit Hühnern, Fasanen und Enten. Am gestrigen Sonntag wurde das Veterinäramt über auffällige Tierverluste und Rückgang der Legeleistung informiert. Umgehend wurde eine klinische Untersuchung der Tiere durchgeführt. Die entnommenen Proben wurden im Landeslabor in Neumünster untersucht und aviäre Influenza des Subtyps H5 nachgewiesen. Eine Bestätigung über das Geflügelpestvirus des Subtyps H5N8 erhielt das Landwirtschaftsministerium vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza.

Gemäß Geflügelpest-Verordnung erfolgt die Tötung und fachgerechte Entsorgung aller Tiere der Geflügelhaltung. Um den Ausbruchsbetrieb sind gemäß Geflügelpest-Verordnung Restriktionszonen einzurichten, welche aus einem Sperrbezirk von mindestens drei und einem Beobachtungsgebiet von mindestens zehn Kilometern um den Ausbruchsbetrieb bestehen. In diesen Zonen gelten bestimmte rechtlich vorgegebene Regelungen für Geflügelhaltungen. Diese umfassen u.a. ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden vom Kreis Segeberg zur Verfügung gestellt und sind der Allgemeinverfügung des Kreises zu entnehmen.

Der Kreis Segeberg hat aufgrund des Geflügelpestnachweises zum Schutz aller Geflügelbestände als weiterer Kreis im aktuellen Geschehen die Aufstallung verfügt. Dies bedeutet, dass sowohl privat als auch gewerblich gehaltenes Geflügel entweder in geschlossenen Ställen oder in einer sogenannten Schutzvorrichtung gehalten werden muss. Schutzvorrichtungen bestehen aus einer dichten überstehenden Dachabdeckung und einer Seitenbegrenzung, die das Eindringen von Wildvögeln verhindert. Für die Seitenbegrenzung können bspw. Volierendraht, engmaschiger Maschendraht oder feste, engmaschige Netze verwendet werden.

Im Rahmen der aktuellen Nachweise in Schleswig-Holstein wurden Geflügelpesterreger der Subtypen H5N8 und H5N5 nachgewiesen. Das FLI bestätigt in seiner aktuellen Risikobewertung, dass derzeit keine Hinweise bestehen, dass diese aktuell nachgewiesenen Subtypen ein zoonotisches Potential haben, d.h. auf den Menschen übertragen werden können.

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Funde von verendeten oder krank erscheinenden wildlebenden Wasservögeln oder Greifvögeln in Schleswig-Holstein dem Veterinäramt des jeweiligen Kreises und der kreisfreien Stadt zu melden. Von hier aus wird das Einsammeln und Beproben verendeter Tiere organisiert. Untersuchungen dieser Tiere helfen, die Verbreitung des Virus im Land zu ermitteln. Verendete oder krank erscheinende Tiere sollten nicht berührt, eingefangen oder vom Fundort verbracht werden, um eine weitere Verschleppung der Erkrankung zu vermeiden.

Erste Fälle von Geflügelpest sind am 30. Oktober im Kreis Nordfriesland aufgetreten, wenig später dann auch im Kreis Dithmarschen.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Die Geflügelpest-Verordnung enthält Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.

Alle Geflügelhalterinnen und -halter sollten ihr Geflügel vor einem möglichen Erregereintrag bestmöglich schützen und die in der Geflügelpest-Verordnung für alle vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umsetzen. Hierzu gehört unter anderem, dass Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen. Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und/oder Tierseuchenfonds registriert worden sein, sollte dies schnellstens nachgeholt werden.

In Schleswig-Holstein finden ganzjährig und über das Land verteilt Monitoringuntersuchungen bei Hausgeflügel sowie Wildvögeln statt. Die Untersuchung von verendet aufgefunden Wildvögeln (passives Wildvogelmonitoring) wurde im Sinne eines Frühwarnsystems aufgrund der Risikoeinschätzung bereits zum Herbstbeginn nochmals verstärkt.

Weitere Informationen:

- Die Risikoeinschätzung des FLI:

https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00033670/FLI-Risikoeinschaetzung_HPAIV_H5N8_20-11-05.pdf

-Informationen der Landesregierung:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Landwirtschaft/Gefluegelpest/Gefluegelpest/gefluegelpest.html

- Informationen des FLI:

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ (PM/R.K.)

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Nachricht vom 9.11.20 18:15

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(c) INSIDE GROUP 2011 | Timmendorfer Strand - Niendorf | Letzte Aktualisierung: Freitag, 29. März 2024

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