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Neue Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum

Maskenpflicht

Ostholstein. Eine neue Allgemeinverfügung erweitert die Maskenpflicht und setzt die Pflicht des Kreises aus § 2a Abs. 2 Satz 2 Corona-BekämpfVO um. "Hinsichtlich der grundsätzlichen Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann daher auf die Begründung der Corona-BekämpfVO verwiesen werden," heißt es in der Begründung.

"Durch die räumliche und zeitliche Begrenzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden die durch das Tragen ohnehin geringen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger auf das zur Eindämmung des Infektionsgesehen erforderliche Maß begrenzt. Auf diese Weise kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden."

Die Kommunen haben bestimmte Bereiche als solche benannt, in denen das Abstandsgebot typischerweise nicht immer eingehalten werden kann, weil es sich um Bereiche mit erfahrungsgemäß größerem Publikumsverkehr auf engerem Raum handelt. In den übrigen Bereichen ist davon auszugehen, dass eine physische Distanzierung zu anderen Personen und damit ein ausreichender Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 ohne weiteres möglich ist. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in anderen als den bezeichneten Bereichen anzuordnen, ist daher nicht angezeigt.

Die von den Kommunen genannten Bereiche sind jedoch nicht zu allen Zeiten gleich stark frequentiert. Es handelt sich dabei teils um Einkaufsbereiche, die vor allem während der Öffnungszeiten der Geschäfte aufgesucht werden, teils um Promenaden, Seebrücken o. ä. Bereiche, die hauptsächlich am Wochenende für Spaziergänge genutzt werden. Nur zu diesen Zeiten wird es schwierig sein, das Abstandgebot einzuhalten.

Dem trägt die Allgemeinverfügung Rechnung, indem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur für die Zeiten angeordnet wird, in denen in dem jeweiligen Bereich mit einem erhöhten Publikumsverkehr zu rechnen ist.

"Die Infektionslage entwickelt sich nach wie vor sehr dynamisch. Nach Konsultation der Kommunen wurde bereits mit Allgemeinverfügungen vom 01.11.2020, 04.11.2020 und 29.11.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen angeordnet," heißt es weiter. "Auch im Vorfeld der jetzt vorliegenden Allgemeinverfügung hat sich der Kreis mit den Kommunen abgestimmt, um zu gewährleisten, dass die Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Dabei hat sich gezeigt, dass auch angesichts der verschärften Maßnahmen der Corona-BekämpfVO vom 14.12.2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung größtenteils in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht aufrechterhalten werden muss. Nur in einigen wenigen Fällen musste sie ausgeweitet werden, was z. T. darauf zurückzuführen ist, dass zwischen dem 24. und dem 30. Dezemebr sowie in der Silvesternacht mit erhöhtem Fußgängerverkehr zu rechnen ist."

Die Anlage zu dieser Allgemeinverfügung wurde dementsprechend angepasst und so weiterhin eine differenzierte, an den örtlichen Gegebenheiten ausgerichtete Regelung sichergestellt.

Auch in Zukunft wird der Kreis in Abstimmung mit den Kommunen fortwährend überprüfen, in welchen Bereichen und zu welchen Zeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sein wird.

In der neuen Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein, die ab Montag, 21. Dezember 2020, gilt, wird folgendes erlassen:

1. In den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung bezeichneten bzw. gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen haben Fußgänger und Fußgängerinnen gemäß § 2a Absatz 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung, Corona-BekämpfVO) vom 14.12.2020, ersatzverkündet am 14.12.2020, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen und sonstige Anforderungen ergeben sich aus § 2a Absatz 1 und 2 Corona-BekämpfVO. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, dürfen die genannten öffentlich zugänglichen Bereiche weder betreten, noch sich darin aufhalten, noch diese Bereiche nutzen.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.12.2020, 0.00 Uhr. Sie tritt mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft. Eine Verlängerung ist möglich.

3. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

4. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.

5. Die Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen vom 04.11.2020 tritt hiermit außer Kraft.

Hier geht es zur Anlage der Allgemeinverfügung (mit allen genannten und gekennzeichneten Bereichen, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu bestimmten Uhrzeiten getragen werden muss). R.K.

Zum Foto ganz oben (zum Vergrößern bitte anklicken!): Auf dem Timmendorfer Platz in Timmendorfer Strand muss beispielsweise von Freitag bis Sonntag, jeweils von 12 bis 18 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. (Foto: René Kleinschmidt)

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Nachricht vom 20.12.20 11:30

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(c) INSIDE GROUP 2011 | Timmendorfer Strand - Niendorf | Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 18. April 2024

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