Gemeinde Timmendorfer Strand informiert über Streu- und Räumpflichten: Kein Streusalz der Umwelt zuliebe
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Timmendorfer Strand. Das anhaltende Winterwetter gibt der Gemeinde Timmendorfer Strand noch einmal Veranlassung, die Grundstückseigentümer auf ihre Räum- und Streupflichten aufmerksam zu machen.
Nach den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Timmendorfer Strand sind die streupflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner verpflichtet auf ihrer Grundstückslänge die Flächen zu räumen und zu streuen. Dabei sind Gehwege beziehungsweise gemeinsame Geh- und Radwege bis 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr, in einer Breite von 1,50 Meter (soweit vorhanden) von Schnee- und Eisglätte zu befreien. Diese Verpflichtung bleibt jeweils nach beendetem Schneefall bis 20 Uhr bestehen. In verkehrsberuhigten Bereichen ist eine mindestens 3 Meter breite Verkehrsfläche von den Anliegern zu räumen und zu streuen, sofern die betreffende Straße von der Räumungspflicht der Gemeinde ausgenommen ist und die Anlieger nicht zur Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden. Näheres regelt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Timmendorfer Strand.
Zum Streuen sollen umweltfreundliche Streumittel verwendet werden. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen soll grundsätzlich unterbleiben; ihre Verwendung ist nur erlaubt, in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen), und an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Das aggressive Streusalz kann nicht nur bei Haustieren zu Entzündungen der Pfoten führen, es ist außerdem für Boden, Pflanzen, Gewässer und Bäume sehr schädlich. Straßenbäume und Sträucher sind durch Salz gefährdet. Ein großer Teil des Salzes gelangt direkt über den Regenwasserkanal in die Gewässer und kann so zu Versalzungen unserer Gewässer führen.
Nach der Räumung ist der Schnee möglichst an den Gehwegrand und nicht auf die Fahrbahn zu schieben. Die Abläufe in Entwässerungsanlagen (Straßeneinläufe) sowie insbesondere die im Gehwegbereich vorhandenen Schachtabdeckungen sind von Schnee und Eis frei zu halten.
Die Gemeinde bittet alle Einwohnerinnen und Einwohner, ihren Verpflichtungen auch im eigenen Interesse nachzukommen, da bei eventuellen Unfällen mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen ist. (PM/R.K.)
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