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Schleswig-Holstein: Anpassung der Corona-Bekämpfungsverordnung und Schul-Corona-Verordnung beschlossen

Schleswig-Holstein

Öffnungen für Bildung und Familie - Erlass passt Testpflicht für Grenzpendler bei Einreise aus Dänemark an

KIEL. Das Kabinett hat am gestrigen Freitag, dem 19. Februar 2021, den angekündigten Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Schul-Corona-Verordnung zugestimmt und so eine Reihe von Öffnungen auf den Weg gebracht. Begründet sind die Anpassungen mit der insgesamt positiven Entwicklung und dem rückläufigen Trend bei den Corona-Infektionen in Schleswig-Holstein (die Zahlen ändern sich allerdings aktuell wieder negativ, Anm. d. Red.).

Grundsätzlich können Grundschulen ab Montag (22. Februar 2021) wieder den Präsenzbetrieb aufnehmen, Kitas, Horte und Kindertagespflege den Regelbetrieb unter Pandemiebedingung.

Für Kreise und kreisfreie Städte mit dynamischem Infektionsgeschehen oder bei erst kürzlicher Unterschreitung der Schwelle von 100 Fällen in der 7-Tages-Inzidenz wird es gesonderte Regelungen geben, da das Infektionsgeschehen dort noch keine sofortige Öffnung von Kitas und Schulen erlaubt.

Die Einrichtungen der betroffenen Kreise und kreisfreien Städte verbleiben zunächst weiter bei der Notbetreuung. Die Regelungen werden vor Ort durch entsprechende Allgemeinverfügungen der Kreise / Städte umgesetzt und verkündet. Die Fortsetzung bestehender Einschränkungen bei Kitas und Schulen betrifft derzeit folgende Kreise und kreisfreien Städte: Flensburg, Schleswig-Flensburg, Pinneberg (Ausnahme Helgoland), Lübeck, Herzogtum Lauenburg.

Eine gesonderte Info zu den Schulen finden Interessierte unter Schleswig-Holstein.de.

Mit den beschlossenen Änderungen der Corona-Bekämpfungs-Verordnung erfolgen zudem weitere Anpassungen ab dem heutigen Samstag, 20. Februar 2021:

- Bei den weiterhin bestehenden Kontaktbeschränkungen werden Kinder aus den beiden involvierten Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet.

- Prüfungsvorbereitende Integrationskurse und damit verbundene Sprach-, Berufssprach- und Erstorientierungskurse werden dem zum Erwerb eines Schulabschlusses prüfungsvorbereitenden Unterricht an Volkshochschulen gleichgestellt und damit zulässig.

- Praktischer Fahrunterricht für berufsbezogene Ausbildungen wird ermöglicht.

- Es gilt eine erweiterte Maskenpflicht für Eltern und Mitarbeitende in Kindertagesstätten und Kindertagespflege. Grundsätzlich müssen erwachsene Personen (Beschäftigte, Eltern und Besuchende) in Kitas und deren Außengelände eine medizinische Maske tragen. Für Betreuungskräfte gibt es aber die Möglichkeit, situationsbezogen davon abzuweichen.

- Ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Gruppentherapien werden ermöglicht.

Aufgrund der besonderen Lage in der Stadt Flensburg und im Kreis Schleswig-Flensburg werden die vorgenannten Lockerungen bei der außerschulischen Bildung durch kommunale Allgemeinverfügungen nicht in Kraft gesetzt. Ebenso gelten in Flensburg ab dem heutigen Samstag verschärfte Kontaktregeln und Ausgangsbeschränkungen.

Die angepasste Verordnung gilt (vorerst) bis zum 28. Februar 2021. Ab 1. März soll es weitere, bereits angekündigte Anpassungen geben, wie zum Beispiel die Öffnungen für Friseure. Alle Maßnahmen unterliegen der jeweils aktuellen Bewertung der Infektionslage in Schleswig-Holstein.

Zudem hat das Land den Erlass zur Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise aus Dänemark angepasst. Die dänische Regierung hatte jüngst die Regelungen zur Einreise für Grenzgänger und Grenzpendler geändert. Somit galten in Dänemark und Deutschland unterschiedliche Regelungen bezüglich der zum Zwecke der Einreise zu erbringenden Testnachweise.

Es ist Ziel der Landesregierung, möglichst einheitliche Testregelungen auf beiden Seiten der Grenze für Pendler zu ermöglichen sowie durch engmaschigere Tests zur Eindämmung der Infektionen gerade im nördlichen Landesteil beizutragen. Daher müssen Grenzpendler und Grenzgänger bei jeder Einreise ab Montag, 22. Februar, den Nachweis über ein negatives Antigen-Schnelltestergebnis haben, das nicht älter als 72 Stunden ist. Bisher reichte ein negatives Ergebnis pro Kalenderwoche.

Verordnungen und Erlass werden im Internet veröffentlicht unter: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse. (PM/R.K.)

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Nachricht vom 20.2.21 14:00

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