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Neue Regeln ab 17. Mai: Landesregierung von Schleswig-Holstein beschließt neue Corona-Bekämpfungsverordnung

SH-Wappen

Bäderregelung in Schleswig-Holstein tritt ab 17. Mai wieder landesweit in Kraft - Coronatest vor der Anreise darf maximal 48 Stunden alt sein

Schleswig-Holstein. Neue Kontaktregeln in den Außenbereichen, mehr Möglichkeiten für Freizeit- und Kulturangebote, Jugendarbeit und Sport, Beherbergungsangebote und Innengastronomie: Die Landesregierung hat am 11. Mai eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und damit die in der vergangenen Woche angekündigten Öffnungsschritte umgesetzt. Die neuen Regeln, die insbesondere außerhalb geschlossener Räume wieder mehr gemeinsame Aktivitäten ermöglichen, gelten ab Montag, 17. Mai 2021.

Ministerpräsident Daniel Günther: „Schleswig-Holstein hat seit Januar eine 7-Tage-Inzidenz, die deutlich unter 100 liegt. Aktuell ist der Wert bei 50. In der Tendenz sinkt diese Marke weiter. Unser Bundesland hat sich stets streng an die Verabredungen der Ministerpräsidentenkonferenz gehalten, ebenso an den vereinbarten Stufenplan, der sowohl Öffnungen als auch restriktivere Maßnahmen im Fall steigender Inzidenzwerte vorsieht.“

Deshalb könne Schleswig-Holstein nun einen weiteren Öffnungsschritt machen – „er ist angesichts der Lage verantwortbar und ermöglicht in vielen Lebensbereichen wieder mehr Miteinander. Ich setze darauf, dass sich Einheimische und Urlauber an diese Regeln halten werden“, so der Ministerpräsident.

Die wichtigsten Neuregelungen:

– Gelockerte Kontaktregelungen für private Treffen im Außenbereich: Insgesamt zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten dürfen sich treffen. Im Innenbereich bleiben die bisherigen Kontaktregelungen gültig.

– Veranstaltungen im Außenbereich sind in der Regel mit negativen Tests der Teilnehmenden und weiteren Auflagen möglich.

– Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. auf Campingplätzen oder in Freibädern) dürfen mit Ausnahme von Saunen und Whirlpools geöffnet werden.

– Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 250 erhöht (bislang maximal 100).

– Gaststätten dürfen unter Auflagen auch ihre Innenbereiche wieder öffnen: So müssen Gäste einen Testnachweis vorlegen, vollständig Geimpfte (mindestens zwei Wochen nach der zweiten Impfung) müssen Impfausweis oder -bescheinigung vorlegen. Grundsätzlich dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch sitzen. Außerhalb geschlossener Räume dürfen an einem Tisch nun grundsätzlich bis zu zehn Personen (aus zehn Haushalten) sitzen.

– Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe dürfen unter Auflagen auch für touristische Übernachtungen öffnen. So müssen Gäste bei der Anreise negative Tests vorweisen (max. 48 Stunden alt beim Antigen-Schnelltest und bei PCR). Alle 72 Stunden müssen weitere Nachweise vorgelegt werden.

– Die Ausflugsschifffahrt wird unter Auflagen zugelassen.

– Zusätzliche Außenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen können öffnen wie zum Beispiel Freizeitparks - für einen Besuch von Kultureinrichtungen im Innenbereich (Museen, Ausstellungen) sind negative Tests erforderlich.

– Im Sport ist wieder mehr möglich: Im Innenbereich dürfen nun bis zu zehn Kinder und Jugendliche ohne Körperkontakt in festen Gruppen und unter Anleitung Sport treiben. Im Außenbereich ist dies mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen möglich. Das Schwimmen in Bahnen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken wird erlaubt. Es sind unter Auflagen wieder Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume möglich.

– Außerschulische Bildungsangebote sind in den Außenbereichen (mit Auflagen) wieder als Präsenzangebote möglich.

– Angebote der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nunmehr draußen mit bis zu 20 Kindern stattfinden, in Innenbereichen mit bis zu 10 Kindern.

– Bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden die möglichen Teilnehmerzahlen außerhalb geschlossener Räume auf max. 250 erhöht (bislang 100).

– Bestattungen bzw. Trauerfeiern können im Außenbereich mit bis zu 100 Personen stattfinden (innen 50).

Die Verordnung wird veröffentlicht im Internet unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse (PM/R.K.)

„Sonntagsöffnung in Bäderorten dient der Versorgung der Touristen“: Bäderregelung in Schleswig-Holstein tritt ab 17. Mai wieder landesweit in Kraft

Schleswig-Holstein. Zusammen mit der zum 17. Mai unter strikten Regeln geplanten landesweiten Öffnung des Tourismus in Schleswig-Holstein wird auch die Bäderverordnung wieder in Kraft treten. Das teilte Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz heute (11. Mai) in Kiel mit. „Die Bäderverordnung dient der Selbstversorgung von Touristen und da wir – nach einer langen Phase massiver Einschränkungen – zu Pfingsten wieder Übernachtungsgäste ins Land lassen, steht auch der Sonntagsöffnung in den Bäderorten nichts mehr entgegen“, sagte Buchholz.

Buchholz erinnerte in dem Zusammenhang nochmals an die klaren Regeln, wonach nur Getestete, Geimpfte oder Genesene in Schleswig-Holstein Urlaubsquartiere beziehen dürfen und die Corona-Tests mindestens alle 72 Stunden erneuert werden müssen. Zudem verwies der Minister auf die seit Tagen landesweit stetig sinkenden Infektionszahlen. Die bereits im April erfolgte Öffnung des Tourismus in verschiedenen Modellprojekten des Landes habe schon jetzt klar belegt, dass weder das Beherbergungsgewerbe noch die Gastronomie Infektionstreiber seien. Gleichwohl sei weiterhin sowohl im Tourismus als auch im Einzelhandel strikt auf die geltenden Abstands- und Hygiene-Regeln zu achten. Der erste Sonntag, an dem die Bäderverordnung wieder greift, ist der 23. Mai.

Hintergrund: Normalerweise startet jedes Jahr am 15. März die Tourismus-Saison in Schleswig-Holstein. In 95 Städten und Gemeinden im Land - vor allem an den Küsten - dürfen dann die Geschäfte auch sonntags öffnen. Die Bäderverordnung dient dazu, dass sich vor allem Touristen an den Wochenenden Vorräte beschaffen können. (PM/R.K.)

Coronatest vor der Anreise darf maximal 48 Stunden alt sein

KIEL.
Nach langem Warten ist es ab Montag wieder soweit – in Schleswig-Holstein beginnt die Tourismussaison. Dabei gelten jedoch strenge Test-, Hygiene- und Abstandsregeln. Eine Regelung hat die Landesregierung kurzfristig in ihrer Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Das verkündete heute (15. Mai) Wirtschafts- und Tourismusminister Dr. Bernd Buchholz. „Ab Montag gilt, dass der Test, der vor Reiseantritt gemacht werden muss, maximal 48 Stunden alt sein darf – egal ob Antigen-Schnelltest oder PCR-Test.“

Zunächst war vorgesehen, dass gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung des Bundes der Antigen-Schnelltest nur maximal 24 Stunden alt sein darf. „Die große Mehrheit wird einen Schnelltest als Testnachweis nutzen. Wenn die Frist nur 24 Stunden beträgt, ist hier eine Beherbergung bei längeren Anreisen kaum möglich. Die Testzentren haben schließlich nicht rund um die Uhr auf“, sagte Buchholz. Diese Frist werde daher abweichend von der Bundesregelung nur für diesen Fall verlängert.

Vor Ort müssen sich die Gäste spätestens alle 72 Stunden erneut testen lassen. Die Frist läuft ab dem ersten Test zuhause und nicht erst ab Ankunft am Urlaubsort. „Wir haben in unseren Modellprojekten gesehen, dass sicherer Urlaub mit regelmäßigen Testintervallen möglich ist. Es hat sich gezeigt, dass Tourismus kein Infektionstreiber ist“, so der Minister. Wegen der vergleichsweise niedrigen Inzidenz in Schleswig-Holstein sei es nur folgerichtig, jetzt im ganzen Land wieder Urlaub zuzulassen. „Das geht aber nur, wenn sich alle an die Regeln halten. Die Pandemie ist noch nicht vorbei. Die Kontaktbeschränkungen und Abstands- und Hygieneregeln gelten weiterhin und Verstöße werden geahndet“, betonte Buchholz. (PM/R.K.)

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Nachricht vom 15.5.21 13:30

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