Corona-Bekämpfungsverordnung: Landesregierung von Schleswig-Holstein beschließt 2G in weiteren Bereichen
|
|
Schleswig-Holstein |
|
KIEL. Die Landesregierung hat gestern (3. Dezember 2021) Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Wie angekündigt, gelten ab morgen (4. Dezember) auch im Einzelhandel in Schleswig-Holstein 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (durch ärztliches Attest bestätigt), können mit einem negativen Test auch dort einkaufen, wo 2G-Regeln gelten.
Ausnahmen von der 2G-Regel:
- Lebens- und Futtermittelangebote,
- Wochenmärkte,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Poststellen,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Zeitungsverkauf,
- Buchhandlungen,
- Bau- und Gartenmärkte,
- Blumengeschäfte,
- Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.
Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume – etwa beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel – gelten dagegen keine 2G-Anforderungen.
Auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (zum Beispiel Reisebüros, Autovermietungen, Änderungsschneidereien etc.), werden 2G-Regelungen eingeführt.
Ausnahmen gelten für
- Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten,
- Banken und Sparkassen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Friseurgeschäfte,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.
Auch hier gilt: Bei Mischangeboten ist der Schwerpunkt des Angebotes maßgeblich.
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, auf die 2G-Pflicht per deutlichem Aushang aufmerksam zu machen und mehrfach täglich stichprobenhaft Kontrollen durchzuführen. Kundinnen und Kunden, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind des Geschäfts zu verweisen. Betreiberinnen und Betreiber müssen die Kontrollen dokumentieren (Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person) und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Die Änderungen sind am heutigen Samstag, 4. Dezember 2021, in Kraft getreten.
Der Bußgeldkatalog wird zeitnah zur neuen Verordnung angepasst.
Den gesamten Verordnungstext finden Sie hier: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse (PM/R.K.)
Ihre Leser-Meinung und Leserbriefe richten Sie bitte per Mail an TiNi24.de ! Wir veröffentlichen Ihre Kommentare gerne bei uns, wenn sie mit Namen, Adresse und Telefonnummer versehen sind! Ihre Adresse und Rufnummern werden nicht veröffentlicht! Für den Inhalt von Leserbriefen und Kommentaren sind ausschließlich die jeweiligen Autoren verantwortlich! Eine Kürzung von Leser-Meinungen behält sich die Redaktion vor. |