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Rund 70 Fälle sind im Kreis Ostholstein bekannt: Polizei ermittelt wegen gefälschten Impfausweisen

Polizeibericht

Von René Kleinschmidt

Lübeck/Ostholstein. Nachdem die Kriminalpolizei in Lübeck in rund 170 Fällen wegen gefälschten Impfausweisen die Ermittlungen aufgenommen hat, wird jetzt auch im Kreis Ostholstein in 70 Fällen ermittelt.

im Bereich Eutin wurden bislang weniger als 10 Verfahren im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen bearbeitet, im Bereich Oldenburg sind es aktuell circa 10-15 Verfahren.
Im Bereich Neustadt wurden seit Dezember 2021 insgesamt vier Fälle aus dem genannten Deliktsbereich bearbeitet, wie Polizei-Pressesprecher Ulli Fritz Gerlach auf Nachfrage berichtet.

Für den Bereich Bad Schwartau sind seit Dezember 2021 42 Fälle im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen in der Bearbeitung. „Dabei wurden zehn Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt, weitere sind angeregt.“

Solche Fälschungen fliegen schnell auf, denn die Polizei erhält, unter anderem durch Anzeigen von Apotheken, Kenntnis über gefälschte Impfausweise. „Dort werden gefälschte Impfausweise vorgezeigt, um unrechtmäßig ein digitales Impfzertifikat zu erhalten,“ so der Pressesprecher der Polizeidirektion Lübeck.

Im Zuge der Ermittlungen aufgefundene, gefälschte Impfausweise werden von der Polizei beschlagnahmt und dann entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Vor dem Hintergrund der derzeit noch laufenden Ermittlungen in den einzelnen Fällen und in erster Linie zum Schutz des Verfahrens können von der Polizei aktuell keine detaillierteren Auskünfte zu einzelnen Verfahren gegeben werden.

„Dazu gehören auch Details, mit welcher Zielrichtung je Einzelfall die Durchsuchungen durchgeführt werden oder woher die Personen die Impfausweise erhalten haben,“ so Polizei-Pressesprecher Ulli Fritz Gerlach.

Täter drohen hohe Strafen

Seit Einführung einer Gesetzesänderung im November 2021 ist bereits die Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen strafbar, zum Beispiel das Präparieren von Blankett-Impfausweisen, der Handel mit und das sich verschaffen von solchen Produkten. Das Strafmaß dieser Taten erstreckt sich nach dem Gesetz (§ 275 StGB) von Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Herstellung falscher Impfausweise sowohl durch Ärzte als auch durch Privatpersonen sanktioniert das Gesetz gemäß §§ 277, 278 StGB mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Auch die Nutzung eines gefälschten Impfausweises, zum Beispiel in einer Apotheke, stellt eine Straftat gemäß § 279 StGB dar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Sollte sich darüber hinaus der Anfangsverdacht einer Urkundenfälschung ergeben, käme gar Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. R.K. (Symbolfoto: Thorben Wengert/pixelio.de)

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Nachricht vom 7.2.22 22:00

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