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Kommunalwahl am 14. Mai: Öffentliche Wahlpräsentation im Kreishaus - Landrat Sager ruft alle Bürger zur Wahl auf

Landrat Sager

Landrat Reinhard Sager ermahnt alle Wahlberechtigen, ihre Chance und ihr Recht zur Wahl zu nutzen

Eutin/Ostholstein. Zur Kommunalwahl am morgigen Sonntag werden die Wahlergebnisse aus Ostholstein ab 18 Uhr wieder öffentlich im Ostholstein-Saal des Kreishauses präsentiert. Die Ergebnisse können außerdem zeitgleich im Internet unter www.wahlen-sh.de oder über www.kreis-oh.de/wahlen abgerufen werden. Weiter sind ab 18 Uhr Auskünfte über die Wahlergebnisse über das Servicetelefon 04521/788–686 möglich.

Gewählt werden am Sonntag die Stadtvertretungen, Gemeindevertretungen und Kreistage. Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

Wer am Wahltag ortsabwesend ist oder wegen Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung sein Wahllokal nicht aufsuchen kann, hat die Möglichkeit, an der Briefwahl teilzunehmen.

Die Briefwahlregelung soll gewährleisten, dass jede wahlberechtigte Person das ihr zustehende Wahlrecht auch unter besonderen Umständen ausüben kann. Anträge auf Erteilung der Briefwahlunterlagen wurden von den Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleitern bis zum Freitag, 12. Mai 2023, 12 Uhr, angenommen. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragen.

Wer erst am Sonntag feststellen sollte, dass er seine Wahlbenachrichtigungskarte verlegt oder verloren hat, so die Kreisverwaltung, kann trotzdem unter Vorlage seines Personalausweises oder des Reisepasses wählen.

Bei der Kreiswahl in Ostholstein, bei der die Wahlberechtigten in 224 Wahlbezirken eine Stimme haben, sind 174.076 Wahlberechtigte aufgerufen, ihre Stimme ihrer Wahlkreiskandidatin oder ihrem Wahlkreiskandidaten zu geben.
Zur Kreiswahl treten am 14. Mai 2023 insgesamt 158 Direktkandidaten in 25 Wahlkreisen an. Ein großer Teil dieser Kandidaten kandidiert auch über die Listen der Wahlvorschlagsträger für den Kreistag.

Landrat Reinhard Sager ermahnt alle Wahlberechtigen, ihre Chance und ihr Recht zur Wahl zu nutzen: „Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen sind eine der wesentlichen Kernelemente der Demokratie. Es ist daher immens wichtig, dieses Grundrecht auch auszuüben, um seinen politischen Willen auszudrücken. Wenn dieses Recht nicht genutzt wird, entsteht mittelfristig die Gefahr, dass die Demokratie ausgehöhlt oder ganz abgeschafft wird. Dies gilt auf Bundes- und Landesebene, aber genauso auf der kommunalen Ebene. Gerade in den Kommunen werden durch die gewählten Vertretungen die wichtigen Entscheidungen für die Einwohnerinnen und Einwohner vor Ort getroffen, die uns meist noch viel stärker direkt berühren als die Bundes- oder Landespolitik. Daher appelliere ich an alle Wahlberechtigten, insbesondere natürlich auch an unsere Erstwählerinnen und Erstwähler: Gehen Sie zur Wahl und geben Sie Ihre Stimme ab, um Ihren Wählerwillen kundzutun.“

In den kommenden Jahren müssten sich die neugewählten Mitglieder der kommunalen Gremien mit vielen verschiedenen und anspruchsvollen Themen auseinandersetzen. So gelte es zum Beispiel, die notwendige Unterbringung angesichts der weiterhin steigenden Flüchtlingszahlen zu bewältigen oder die enorm gestiegenen Energiekosten abzufedern. Hierzu erwarteten die Kommunen immer noch konkrete Kostenübernahme-Zusagen des Bundes und des Landes.

Kreis und betroffene Kommunen müssten sich außerdem intensiv mit der Fehmarnbeltquerung und der damit verbundenen Straßen- und Schienenanbindung auseinandersetzen, um die Belastungen möglichst abzufedern und die Chancen zu nutzen.
Für den Kreis komme außerdem aktuell das seit 1.Mai erhältliche das 49-Euro-Ticket hinzu, dass umgesetzt werden müsse, ohne dass auch hierfür eine ausreichende Kompensation von Bund und Land gewährt wird.

„Darüber hinaus werden aber auch Strategien zum Umgang mit den zu erwartenden demografischen Entwicklungen eine wichtige Herausforderung für die Kommunen bleiben“, macht Sager deutlich. „Man sieht, es gibt viel zu tun für unsere kommenden Kommunalvertretungen. Und daher ist die Wahl dieser Gremien so wichtig!“

Hintergrund zur Kommunalwahl am 14. Mai 2023:

Gewählt werden am 14. Mai 2023 die Kreistage, Stadtvertretungen und Gemeindevertretungen in Schleswig-Holstein, die für die sog. Selbstverwaltungsaufgaben ihrer Kommune zuständig sind.

Nach § 6 Abs.1 GKWG ist wählbar, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Wahlgebiet wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat. Es darf kein Wählbarkeitsausschluss nach § 6 Abs. 2 GKWG vorliegen. Voraussetzung ist natürlich zudem, dass ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.

Was sind eigentlich Kommunen?
Zu den Kommunen zählen die 11 Kreise, die 4 kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein. Die Kommunen zeichnen sich durch eine besonders hohe Eigenständigkeit bei der Erledigung ihrer Aufgaben aus. Die im Grundgesetz verankerte kommunale Selbstverwaltung bietet die Grundlage dafür, dass Gemeinden die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln können.

Welche Aufgaben haben die Kommunen:
Man spricht häufig davon, dass Kommunen „allzuständig“ sind. Überall dort, wo keine übergeordnete Zuständigkeit von Bund und Ländern geregelt ist, sind die Kommunen zuständig.
Das Grundgesetz garantiert dabei den Städten, Gemeinden und Landkreisen die so genannte kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 GG).

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen drei Arten kommunaler Aufgaben:

1. Freiwillige Aufgaben
Aufgaben, bei denen die Kommunen selbst entscheiden können, ob und wie sie diese erfüllen, werden freiwillige Aufgaben genannt. Dazu gehören zum Beispiel Sporteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Bibliotheken, Parkanlagen und Jugendhäuser, aber auch Aufgaben wie die Wirtschafts- oder Tourismusförderung.

2. Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis
Bei den Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis ist durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt, dass aber nicht wie die Kommune die Aufgaben erledigen muss. Wie sie es macht, kann sie selbst entscheiden. So sind zum Beispiel Kindergärten, Feuerwehr, Strom- und Wasserversorgung, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung usw. derart bedeutend, dass jede Kommune dazu verpflichtet ist, diese zu erfüllen. Wie sie dies machen, ist ihnen jedoch selbst überlassen.

3. Pflichtaufgaben nach Weisung (Weisungsaufgaben).
Wenn geregelt ist, ob und wie die Kommunen bestimmte Aufgaben erbringen müssen, dann spricht man von Pflichtaufgaben nach Weisung. Städte und Gemeinden müssen diese Aufgaben so erledigen, wie der Bund oder das Land es ihnen vorgeben. Das gilt zum Beispiel für ordnungsrechtliche Aufgaben, wie die Erstellung von Ausweisen und Pässen, Baugenehmigungen oder für Gewährung der vielfältigen Sozialhilfeleistungen.

Im Einzelnen:

Aufgaben der Kreise:

Ein Kreis verfügt zudem über eine nachrangige Allzuständigkeit. Diese setzt ein, soweit öffentliche Aufgaben von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern wegen zu geringer Leistungsfähigkeit und Größe nicht erfüllt werden können.

Andererseits erledigt er Weisungsaufgaben für das Land und den Bund. Dazu gehören u.a. Aufgaben der Kommunal- und Fachaufsicht, der Schulaufsicht sowie der Gemeindeprüfung als untere Landesbehörde wahrgenommen. Zu den Selbstverwaltungsaufgaben gehören zum Beispiel die Trägerschaft kultureller Aufgaben, die Tourismus- und Wirtschaftsförderung, die Abfallwirtschaft oder auch der öffentliche Personennahverkehr. Klassische Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind die Aufgaben der Bauaufsicht, des Naturschutzes und der Lebensmittelüberwachung.
Die Entscheidungen in allen wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben trifft der Kreistag.

Aufgaben der kreisangehörigen Städte und Gemeinden:

Städte und Gemeinden in Deutschland sind für all das zuständig, wofür weder der Kreis, das Land noch der Bund zuständig sind. Man spricht daher oft von „Allzuständigkeit“. Kommunale Aufgaben sind z.B. der Bau von Gemeindestraßen, die Bereitstellung von Neubaugebieten, der Bau und Unterhalt von Schulen, Bibliotheken, Schwimmbädern, Parks, Skateanlagen, Jugendhäusern, Seniorenheimen, Kindergärten und Friedhöfen. Sie kümmern sich um Trinkwasser, organisieren Musikschulen und Volkshochschulen, bieten in den Ferien Kinderprogramme an, veranstalten Weihnachtsmärkte und Stadtfeste und manche betreiben sogar eigene Theater und Kinos. Andere Beispiele sind die Abwasserentsorgung, die Feuerwehr, der Unterhalt von Schulen, Gemeindewahlen und soziale Einrichtungen.
Die Entscheidungen in allen wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben treffen die jeweiligen Stadt- oder Gemeindevertretungen.

Aufgaben der kreisfreien Städte:

Die kreisfreien Städte nehmen sowohl die Aufgaben der Kreise wie auch der der Städte und Gemeinden wahr. (PM/R.K.)

Zum Foto ganz oben (zum Vergrößern bitte anklicken!): Landrat Reinhard Sager beim gestellten Einwurf des Stimmzettels in eine Wahlurne. Sager appelliert an alle Bürger des Kreises Ostholstein, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. (Foto: Kreis Ostholstein)

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Nachricht vom 13.5.23 20:10

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